(6)Absatz 6,Der Kontrollausschuß hat den Endbericht über die Einhaltung der im Abs. 5 genannten Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der Bundeskammer dem Präsidenten der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu erstatten. Die Berichte sind vom Präsidenten der Bundeskammer dem nächsten Kammertag und vom Präsidenten der Landeskammer der nächsten Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlußfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen Organ.Der Kontrollausschuß hat den Endbericht über die Einhaltung der im Absatz 5, genannten Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der Bundeskammer dem Präsidenten der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu erstatten. Die Berichte sind vom Präsidenten der Bundeskammer dem nächsten Kammertag und vom Präsidenten der Landeskammer der nächsten Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlußfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen Organ.