(3)Absatz 3,Die Haushaltsordnung kann für den Fall des Zusammenschlusses von nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften vorsehen, dass allfällige Aktiva und Passiva der zusammengeführten Körperschaften in jeweils getrennten Rechnungskreisen geführt werden, dass die Verfügungsgewalt der Berufszweige, die die Mittel aufgebracht haben, gewährleistet ist und dass die Verbindlichkeiten erfüllt werden.