Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 133

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

22.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Haushaltsordnung

Paragraph 133,
  1. Absatz eins,Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu regeln ist.
  2. Absatz 2,In der Haushaltsordnung kann vorgesehen werden, dass das jeweilige Erweiterte Präsidium zu einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen hat oder erlassen kann.
  3. Absatz 3,Die Haushaltsordnung kann für den Fall des Zusammenschlusses von nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften vorsehen, dass allfällige Aktiva und Passiva der zusammengeführten Körperschaften in jeweils getrennten Rechnungskreisen geführt werden, dass die Verfügungsgewalt der Berufszweige, die die Mittel aufgebracht haben, gewährleistet ist und dass die Verbindlichkeiten erfüllt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40078112

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