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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

Abs. 2 und 3 sind erstmals für das Haushaltsjahr 2003 anzuwenden
(vgl. Art. III § 6, BGBl. I Nr. 153/2001).

Text

Grundumlagen

Paragraph 123, (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

  1. Ziffer eins
    zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen
    (im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, zur Bedeckung des Aufwands der durch
    sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner
  2. Ziffer 2
    zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.
  1. Absatz 2,Zur Beratung der Höhe der Anteile der Fachverbände an den Grundumlagen sind bei den Fachverbänden Ausschüsse (Grundumlagenausschüsse) eingerichtet. Den einzelnen Ausschüssen gehören die Mitglieder des Ausschusses des jeweiligen Fachverbandes sowie die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen und die Vorsitzenden der jeweiligen Fachvertreter an. Der Grundumlagenausschuss ist berechtigt, mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Beschlüsse über die Höhe des Anteils des Fachverbandes an den Grundumlagen zu fassen. Dieser Beschluss gilt als Antrag an den zur Beschlussfassung gemäß Absatz 3, berufenen Fachverbandsausschuss. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.
  2. Absatz 3,Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände unter Berücksichtigung der Anträge der Grundumlagenausschüsse gemäß Absatz 2 bis zum 15. September jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, hat ein Grundumlagenausschuss keinen Antrag gemäß Absatz 2, gestellt oder wird seinen Anträgen nicht entsprochen, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.
  3. Absatz 4,Die Grundumlage wird von der Fachgruppentagung (im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern) beschlossen und von der Direktion der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Bei der Beschlussfassung der Fachgruppentagung über die Höhe der Grundumlage ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil an der Grundumlage zu berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem Drittel der Grundumlage betragen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Absatz 5,Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach Paragraph 2, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach Paragraph 2, ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.
  5. Absatz 6,Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 7,Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Absatz 12, eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.
  7. Absatz 8,Die Grundumlage kann festgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
    2. Ziffer 2
      in einem festen Betrag,
    3. Ziffer 3
      in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Ziffer eins und Ziffer 2,
  8. Absatz 8 a,Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
  9. Absatz 9,Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.
  10. Absatz 10,Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Absatz 8, Ziffer eins und Ziffer 2, darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenze ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Absatz 8, Ziffer 2,), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach Paragraph 2,
  11. Absatz 11,Im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Grundumlage der Landeskammer zu.
  12. Absatz 12,Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

Anmerkung

ÜR: Art. III § 8, BGBl. I Nr. 153/2001.

Schlagworte

Handelsgewerbe, Brutto-Lohnsumme, Hundertsatz

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40026368

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