Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 7a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.11.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

KA-AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsFür Dienstnehmer/innen, die unter das Arbeitsruhegesetz (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, fallen, kann der Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen nach Maßgabe des Absatz 3, abweichend von den Paragraphen 3,, 4, 6 und 7 ARG regeln.
  2. Absatz 2Insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag nicht besteht, kann die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen nach Maßgabe des Absatz 3, abweichend von den Paragraphen 3,, 4 und 7 ARG geregelt werden
    1. Ziffer eins
      durch Betriebsvereinbarung,
    2. Ziffer 2
      in Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, im Einvernehmen mit der Personalvertretung,
    3. Ziffer 3
      in Betrieben von Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Abweichungsmöglichkeiten nach Absatz eins, und 2 kann
    1. Ziffer eins
      die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      die Lage der Ersatzruhe abweichend von Paragraph 6, ARG festgelegt werden;
    3. Ziffer 3
      die Lage der Feiertagsruhe abweichend von Paragraph 7, ARG festgelegt werden;
    4. Ziffer 4
      in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
  4. Absatz 4Wurde nach Paragraph 4, Absatz 6, ein abweichender Wochenzeitraum festgelegt, kann durch Betriebsvereinbarung, in Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, im Einvernehmen mit der Personalvertretung, festgesetzt werden, dass der selbe Wochenzeitraum abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, ARG an die Stelle der Kalenderwoche tritt.

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2014

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR40122546

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/8/P7a/NOR40122546

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