Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Abkürzung

KA-AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufzeichnungspflicht

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der/die Dienstgeber/in hat zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb bzw. in der Dienststelle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
  2. Absatz 2,Der/die Dienstgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gesondert aufzuzeichnen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung
      1. Litera a
        Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
      2. Litera b
        es dem/der Dienstnehmer/in überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und
    2. Ziffer 2
      durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 vorgesehen sind und
    3. Ziffer 3
      von dieser Vereinbarung oder vom getroffenen Einvernehmen nicht abgewichen wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR40048287

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/8/P11/NOR40048287

Navigation im Suchergebnis