Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 1997 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 76/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Schutz vor Aufenthaltsbeendigung

Paragraph 21, (1) Auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, genießen, oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, finden die Paragraphen 36, Absatz 2, Ziffer 7, sowie 61 bis 63 FrG keine Anwendung. Paragraph 61, FrG findet jedoch Anwendung, wenn der Asylantrag von einem Fremden gestellt wird, über den vor Antragstellung die Schubhaft verhängt wurde und diese aufrecht ist.

  1. Absatz 2,Fremde gemäß Absatz eins, dürfen nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden; die Übermittlung personenbezogener Daten dieser Fremden an den Herkunftsstaat ist nicht zulässig. Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag - wenn auch nicht rechtskräftig - abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und das Ergebnis der Prüfung, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, dem nicht entgegensteht und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist.

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR40046063

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/76/P21/NOR40046063

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