Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 1997 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 76/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 15, (1) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlußgründen (Paragraph 13,) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, ist mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß Paragraph 8, festgestellt wurde, daß eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

  1. Absatz 2,Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages verlieren, ist die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden.
  2. Absatz 3,Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen. Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn den Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann.
  3. Absatz 4,Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind nicht zu erteilen oder mit Bescheid zu widerrufen, soweit den Fremden ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem sicheren Drittstaat gewährt wird.

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR12065884

Alte Dokumentnummer

N4199710840I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/76/P15/NOR12065884

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