Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Asylgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
30.04.2004
Abkürzung
AsylG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Asylerstreckungsantrag
§ 10. (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.Paragraph 10, (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.
(2)Absatz 2,Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gesetzesnummer
10005997
Dokumentnummer
NOR12065879
Alte Dokumentnummer
N4199710835I