Bundesrecht konsolidiert

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Fremdengesetz 1997 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und

Übermittlung

Paragraph 99, (1) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) eines Fremden ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt allenfalls vorhandenen Fahndungsdaten und erkennungsdienstlichen Daten sowie jene personenbezogenen Daten des Fremden verarbeiten, die für dessen Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Zulässigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können (Personendatensatz). Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

  1. Absatz 2,Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege, sowie an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden und Einwanderungsbehörden (Paragraphen 89, Absatz eins und 94 Absatz 4,) zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  2. Absatz 3,In Auskünften gemäß Paragraph 11, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, die aus der Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, verlangt werden, haben die Fremdenpolizeibehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Absatz eins, Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn der Umstand dem Antragsteller bekannt ist.

Schlagworte

Einreiseberechtigung

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065852

Alte Dokumentnummer

N4199710804I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/75/P99/NOR12065852

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