Bundesrecht konsolidiert

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Fremdengesetz 1997 § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

3. Abschnitt

Verwenden personenbezogener Daten

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 96, (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln

  1. Ziffer eins
    wenn sie sich in Schubhaft befinden oder
  2. Ziffer 2
    wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde oder
  3. Ziffer 3
    wenn der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden oder
  4. Ziffer 4
    wenn ihnen ein Fremdenpaß, oder ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt werden soll und ihre Identität nicht feststeht oder
  5. Ziffer 5
    wenn ihnen ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll und der Verdacht besteht, ein Vertragsstaat habe gegen sie unter anderem Namen einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt.
  1. Absatz 2,Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüberhinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizeibehörden und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Absatz eins, ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu verarbeiten.
  2. Absatz 3,Die Behörden haben erkennungsdienstliche Daten jenen Behörden zu übermitteln,
    1. Ziffer eins
      die durch Verordnung gemäß Absatz 2, mit der Verarbeitung betraut wurden oder
    2. Ziffer 2
      die vom selben Fremden unterschiedliche Daten derselben Art evident halten.
  3. Absatz 4,Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder
    3. Ziffer 3
      wenn schließlich weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder
    4. Ziffer 4
      seit der Ausweisung fünf Jahre vergangen sind oder
    5. Ziffer 5
      wenn sich der Verdacht gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 nicht bestätigt oder
    6. Ziffer 6
      wenn der Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 4, vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren abgelaufen ist oder
    7. Ziffer 7
      wenn der Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 5, vor Erteilung des Einreise- oder Aufenthaltstitels zurückgezogen wird oder
    8. Ziffer 8
      wenn die erkennungsdienstliche Behandlung mit Zustimmung des Betroffenen erfolgte (Paragraph 65, Absatz eins, SPG) und kein Grund mehr für eine Sicherungsmaßnahme besteht.
  4. Absatz 5,Die Paragraphen 64, 65, Absatz 4 bis 6 sowie 73 Absatz 4 und 7 SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 4 vorgenommen werden.

Schlagworte

Einreisetitel

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065849

Alte Dokumentnummer

N4199710801I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/75/P96/NOR12065849

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