Bundesrecht konsolidiert

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Fremdengesetz 1997 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Abs. 5: Verfassungsbestimmung

Text

Niederlassungsverordnung

Paragraph 18, (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die

  1. Ziffer eins
    Schlüsselkräften (Paragraphen 2, Absatz 5 und 12 Absatz 8, AuslBG) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,)
  3. Ziffer 3
    Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben,
höchstens erteilt werden dürfen (Niederlassungsverordnung). Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Verordnung die Bewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.
  1. Absatz eins a,In der Verordnung gemäß Absatz eins, ist die Anzahl jener Fremden festzulegen, die innerhalb der Quote gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft ermächtigt sind.
  2. Absatz 2,Vor Erlassung der Verordnung gemäß Absatz eins, sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Österreichische Industriellenvereinigung und das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge für die Zahl der im jeweiligen Bundesland benötigten Niederlassungsbewilligungen zu erstatten (Absatz eins, Ziffer eins bis 3); die Länder haben hiefür die bestehenden Möglichkeiten im Schul- und Gesundheitswesen sowie - nach Anhörung der maßgeblichen Gemeinden - die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt und - nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene - die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde (Paragraph 5, AuslBG), mit denen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf befristete Zweckänderung verbinden darf;
    2. Ziffer 2
      die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer (Paragraph 5, AuslBG), mit denen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verbinden darf.
  4. Absatz 4,In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung schließlich die Höchstzahl jener Niederlassungsbewilligungen von Drittstaatsangehörigen festzulegen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen. Die Bundesregierung hat auch diese Bewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.
  5. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Die Bundesregierung hat bei Erlassung dieser Verordnung (Absatz eins, 3 und 4) auf die Aufnahmefähigkeit des inländischen Arbeitsmarktes und die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen; eine zahlenmäßige Überschreitung eines solchen Vorschlages ist nur mit Zustimmung des betroffenen Landes zulässig.
  6. Absatz 6,Ist anzunehmen, dass das Angebot an Arbeitskräften auf dem inländischen Arbeitsmarkt während der Geltungsdauer der Verordnung die Nachfrage deutlich übersteigen wird, so ist bei Erlassung der Verordnung im Hinblick auf Erwerbstätige (Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz eins a,) nur auf die im Inland nicht verfügbaren Arbeitskräfte, deren Beschäftigung als Schlüsselkräfte (Paragraphen 2, Absatz 5 und 12 Absatz 8, AuslBG) im Hinblick auf den damit verbundenen Transfer von Investitionskapital oder im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung und ihre speziellen Kenntnisse im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt, und auf deren Familiennachzug Bedacht zu nehmen. Bei Erlassung der Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat die Bundesregierung unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes abzuwägen, in welchem Ausmaß bei Vorrang der Integration der ansässigen erwerbsbereiten Fremden in den Arbeitsmarkt weitere erwerbsbereite Fremde zu unselbständiger Erwerbstätigkeit zugelassen werden können. Hiebei kann die Bundesregierung Gruppen ansässiger Drittstaatsangehöriger bezeichnen, denen in Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll. Außerdem kann die Bundesregierung Gruppen von Familienangehörigen bezeichnen, denen auf Grund bestimmter, die Integration erleichternder Umstände, wie etwa der bevorstehende Eintritt der Schulpflicht, der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll.
  7. Absatz 7,Die Niederlassungsverordnung ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, daß sie mit Beginn des folgenden Jahres in Kraft treten kann. Wird diese Verordnung nicht rechtzeitig erlassen, so ist die im Vorjahr geltende Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat höchstens ein Zwölftel der Anzahl der Niederlassungsbewilligungen erteilt werden darf.
  8. Absatz 8,Sofern eine wesentliche Änderung der Umstände dies notwendig macht, hat die Bundesregierung diese Verordnung auch während ihrer Geltungsdauer unter Beachtung der Absatz eins und 5 abzuändern.
  9. Absatz 9,Durch Vereinbarungen gemäß Paragraph eins, Absatz 5, AuslBG wird die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Quotenplätzen für das jeweilige Jahr nicht berührt.

Schlagworte

Führungskraft, Schulwesen

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033677

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/75/P18/NOR40033677

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