Bundesrecht konsolidiert

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Fremdengesetz 1997 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verfahren im Falle von Versagungsgründen für einen weiteren

Aufenthaltstitel

Paragraph 15, (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, daß eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraphen 33, ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 37,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, daß er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist, zu äußern.

  1. Absatz 2,Nach Ablauf dieser Frist ist bei unverändertem Sachverhalt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen; der Ablauf der Frist des Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wird dadurch bis zum Abschluß dieses Verfahrens gehemmt. Sobald sich ergibt, daß eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.
  2. Absatz 3,Erwächst jedoch eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, sobald nach einer Aufhebung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof feststeht, daß deren Verhängung nunmehr unterbleibt.

Schlagworte

Privatleben

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065771

Alte Dokumentnummer

N4199710723I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/75/P15/NOR12065771

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