(6)Absatz 6,Ausweisungen gemäß § 17 Abs. 1, denen ein Bescheid zugrunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, dürfen nach dem 15. Juli 1997 nicht erlassen werden.Ausweisungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, denen ein Bescheid zugrunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 6, AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, AufG) verfügt wurde, dürfen nach dem 15. Juli 1997 nicht erlassen werden.