Bundesrecht konsolidiert

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Fremdengesetz 1997 § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unbefugter Aufenthalt

Paragraph 107, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist oder
  2. Ziffer 2
    einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder
  3. Ziffer 3
    sich als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält oder
  4. Ziffer 4
    sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Paragraph 31,),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Ziffer eins und 2 mit Geldstrafe bis zu 726 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt nicht vor, wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (Paragraphen 57 und 75 Absatz 4,) ist, oder wenn dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist.
  2. Absatz 3,Eine Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins, Ziffer 4, begangenen Verwaltungsübertretung aus.
  3. Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, liegt nicht vor, solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033721

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