Bundesrecht konsolidiert

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Fremdengesetz 1997 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

Paragraph 10, (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn

  1. Ziffer eins
    gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht;
  2. Ziffer 2
    der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;
  3. Ziffer 3
    der Aufenthaltstitel - außer für befristet beschäftigte Fremde (Paragraph 5, AuslBG), für begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 47,) oder Angehörige von Österreichern (Paragraph 49,) - nach sichtvermerksfreier Einreise (Paragraph 28, oder Paragraph 29,) erteilt werden soll;
  4. Ziffer 4
    sich der Fremde seit der Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Paragraph 31,);
  5. Ziffer 5
    der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 5,), in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
  1. Absatz 2,Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,) insbesondere versagt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 8, Absatz 6 und 7 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt;
    2. Ziffer 2
      der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches;
    3. Ziffer 3
      der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
    4. Ziffer 4
      der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
    5. Ziffer 5
      Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels das Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen.
  2. Absatz 3,Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.
  3. Absatz 4,Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 sowie gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 ausgesetzt sind. Fremden, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltserlaubnis nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens für drei Monate erteilt werden. Im Falle strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 217, StGB darf Zeugen zur Gewährleistung der Strafverfolgung sowie Opfern von Menschenhandel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Täter eine solche Aufenthaltserlaubnis für die erforderliche Dauer erteilt werden.

Schlagworte

Einreisetitel, Reisevisum

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033673

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/75/P10/NOR40033673

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