Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Melde- und Aufzeichnungspflichten

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat
    1. Ziffer eins
      den Beginn dieser Tätigkeit vor ihrer Aufnahme und deren voraussichtliche Beendigung der Behörde zu melden und
    2. Ziffer 2
      Aufzeichnungen zu führen über
      1. Litera a
        Menge und Identität des zur Produktion verwendeten Ausgangssaatgutes,
      2. Litera b
        Menge und Identität des Ursprungssaatgutes bei Wiederverschließung und bei Bearbeitung von Saatgut,
      3. Litera c
        Menge, Identität und Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers oder Verbleib des abgegebenen Saatgutes,
      4. Litera d
        Menge und Identität des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
      5. Litera e
        Verbleib des Erntegutes, für das der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abgewiesen oder zurückgezogen worden ist.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140829

Alte Dokumentnummer

N8199712419Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P9/NOR12140829

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