Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
15.07.2004
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Melde- und Aufzeichnungspflichten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat
den Beginn dieser Tätigkeit vor ihrer Aufnahme und deren voraussichtliche Beendigung der Behörde zu melden und
Aufzeichnungen zu führen über
Menge und Identität des zur Produktion verwendeten Ausgangssaatgutes,
Menge und Identität des Ursprungssaatgutes bei Wiederverschließung und bei Bearbeitung von Saatgut,
Menge, Identität und Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers oder Verbleib des abgegebenen Saatgutes,
Menge und Identität des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
Verbleib des Erntegutes, für das der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abgewiesen oder zurückgezogen worden ist.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR12140829
Alte Dokumentnummer
N8199712419Y