Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 72
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verfall
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das von ihr beschlagnahmte Saatgut einschließlich Behältnisse, Verpackungen, Etiketten und Werbematerial als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, es sei denn,
der Verfügungsberechtigte gewährleistet, daß nach Freigabe des Saatgutes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird oder
der Wert des Saatgutes und die Folgen der Anwendung des Saatgutes stehen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf.
(2)Absatz 2,Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu vernichten oder zu entsorgen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten dem Verfügungsberechtigten des Saatgutes auszufolgen.
Schlagworte
Transportkosten, Lagerkosten, Verwertungskosten
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR12140892
Alte Dokumentnummer
N8199712482Y