Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
07.07.2000
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
2. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
Verwaltungsstrafen
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 300 000 S, wer entgegen
§ 7 Z 1 bis 4 Saatgut in Verkehr bringt,Paragraph 7, Ziffer eins bis 4 Saatgut in Verkehr bringt,
§ 32 Abs. 1 und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,Paragraph 32, Absatz eins und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,
§ 33 Abs. 1 Handelssaatgut einführt,Paragraph 33, Absatz eins, Handelssaatgut einführt,
§ 33 Abs. 2 Behelfssaatgut einführt,Paragraph 33, Absatz 2, Behelfssaatgut einführt,
§ 33 Abs. 3 Versuchssaatgut einführt,Paragraph 33, Absatz 3, Versuchssaatgut einführt,
§ 33 Abs. 4 Saatgutmischungen einführt,Paragraph 33, Absatz 4, Saatgutmischungen einführt,
§ 34 Pflanzgut von Kartoffeln einführt,Paragraph 34, Pflanzgut von Kartoffeln einführt,
§ 36 Abs. 1 Saatgut einführt,Paragraph 36, Absatz eins, Saatgut einführt,
§ 43 Abs. 2 vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,Paragraph 43, Absatz 2, vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,
§ 43 Abs. 4 über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowieParagraph 43, Absatz 4, über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowie
§ 70 Abs. 3 Erntegut in Verkehr bringt,Paragraph 70, Absatz 3, Erntegut in Verkehr bringt,
mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 S, wer entgegen
§ 7 Z 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,Paragraph 7, Ziffer 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,
§ 9 seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,Paragraph 9, seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,
§ 15 Abs. 1 Saatgut kennzeichnet,Paragraph 15, Absatz eins, Saatgut kennzeichnet,
§ 15 Abs. 2 Saatgut verpackt,Paragraph 15, Absatz 2, Saatgut verpackt,
§ 15 Abs. 3 Saatgut verschließt,Paragraph 15, Absatz 3, Saatgut verschließt,
§ 27 Saatgutmischungen ins Inland verbringt,Paragraph 27, Saatgutmischungen ins Inland verbringt,
§ 31 seinen Pflichten nicht nachkommt,Paragraph 31, seinen Pflichten nicht nachkommt,
§ 44 Abs. 1 und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht nachkommt,Paragraph 44, Absatz eins und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht nachkommt,
§ 70 Abs. 1 für Saatgut und Sorten wirbt oderParagraph 70, Absatz eins, für Saatgut und Sorten wirbt oder
§ 70 Abs. 2 über Saatgut irreführt.Paragraph 70, Absatz 2, über Saatgut irreführt.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
(4)Absatz 4,Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR12140891
Alte Dokumentnummer
N8199712481Y