Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

08.07.2000

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

5. Teil
SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. HAUPTSTÜCK

Gebühren und Datenverkehr

Gebühren

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Für die nach diesem Bundesgesetz zu stellenden Anträge und durchzuführenden Verfahren zur Bestimmung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen sind Anmelde- und Prüfgebühren, einschließlich der Rechts- und Stempelgebühren, zu entrichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Gebühren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Pflanzenzüchter und der Saatgutwirtschaft im Binnenmarkt sowie unter Berücksichtigung der mit den in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren verbundenen Kosten in einem Tarif festzusetzen.
  2. Absatz 2,Wurden bei der Saatgutverkehrskontrolle Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt, so hat der Beschuldigte die Kosten der Saatgutverkehrskontrolle zu tragen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 71, der Ersatz der Kosten für die Saatgutverkehrskontrolle vorzuschreiben. Diese sind unmittelbar an die Saatgutanerkennungsbehörde zu entrichten.

Schlagworte

Schlußbestimmung, Anmeldegebühr, Rechtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40009181

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P68/NOR40009181

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