(2) Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist im Betrieb zu belassen, ausgenommen, wenn
eine sachgerechte Aufbewahrung im Betrieb nicht gewährleistet ist oder
ein Mißbrauch zu befürchten ist.
Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist so zu verschließen und zu kennzeichnen, daß eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.