Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

2. HAUPTSTÜCK

Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und, Saatgutverkehrskontrolle

Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,
    1. Ziffer eins
      alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, zu betreten,
    2. Ziffer 2
      die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung vorzunehmen,
    3. Ziffer 3
      partierepräsentative Proben im in den Methoden festgesetzten Ausmaß einschließlich seiner Verpackung, Etiketten und Werbematerial zu nehmen und diese dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auf Verlangen eine Gegenprobe auszuhändigen,
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
    5. Ziffer 5
      in die Geschäftsbücher und in die erforderlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,
    6. Ziffer 6
      die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes zu prüfen.
  2. Absatz 2,Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane haben
    1. Ziffer eins
      eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen,
    2. Ziffer 2
      über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen,
    3. Ziffer 3
      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Überwachungs- oder Aufsichtsorganen anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion weder zu offenbaren noch zu verwerten,
    4. Ziffer 4
      jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen,
    5. Ziffer 5
      bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

Schlagworte

Überwachungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033466

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P41/NOR40033466

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