Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Saatgutgesetz 1997 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

08.07.2000

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

7. Abschnitt
Standardsaatgut

Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von, Standardsaatgut

Paragraph 29,

Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      die Sorte gemäß Paragraph 46, zugelassen ist,
    2. Litera b
      die Sorte im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist,
    3. Litera c
      eine Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
    4. Litera d
      die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, welche die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten,
  3. Ziffer 3
    die mit der Sortenzulassung verbundenen, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut betreffenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
  4. Ziffer 4
    das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
  5. Ziffer 5
    die Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 9, erfüllt werden und
  6. Ziffer 6
    der Erzeuger oder derjenige, der Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt, über eine Berechtigung verfügt,
  7. Ziffer 7
    im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40009164

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P29/NOR40009164

Navigation im Suchergebnis