Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer anderen Saatgutanerkennungsbehörde im In- oder Ausland durchgeführt als der für die Anerkennung des Saatgutes zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und Nachweise darüber vorgelegt werden.
  2. Absatz 2,Gemäß Absatz eins, anzuerkennendes Saatgut, das in einem
    1. Ziffer eins
      Drittstaat erzeugt wurde, ist vom BFL,
    2. Ziffer 2
      Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde, ist von der zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde anzuerkennen.
  3. Absatz 3,Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine amtliche Prüfung gleichwertig, die
    1. Ziffer eins
      in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.

Schlagworte

Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140841

Alte Dokumentnummer

N8199712431Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P21/NOR12140841

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