Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
07.07.2000
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer anderen Saatgutanerkennungsbehörde im In- oder Ausland durchgeführt als der für die Anerkennung des Saatgutes zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und Nachweise darüber vorgelegt werden.
(2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 anzuerkennendes Saatgut, das in einemGemäß Absatz eins, anzuerkennendes Saatgut, das in einem
Drittstaat erzeugt wurde, ist vom BFL,
Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde, ist von der zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde anzuerkennen.
(3)Absatz 3,Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine amtliche Prüfung gleichwertig, die
in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder
in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.
Schlagworte
Vertragsstaat
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR12140841
Alte Dokumentnummer
N8199712431Y