Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

2. HAUPTSTÜCK

Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut

1. Abschnitt
Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut

Antrag

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer
    1. Ziffer eins
      seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Züchter ist oder
      2. Litera b
        rechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist bei der Saatgutanerkennungsbehörde einzubringen und hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,
    2. Ziffer 2
      Art und Sorte des Saatgutes,
    3. Ziffer 3
      Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,
    4. Ziffer 4
      Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,
    5. Ziffer 5
      Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,
    6. Ziffer 6
      Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,
    7. Ziffer 7
      Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,
    8. Ziffer 8
      Nachweise darüber, daß
      1. Litera a
        die Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder
      2. Litera b
        die Voraussetzungen des Paragraph 18, vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,
    9. Ziffer 9
      Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Die Saatgutanerkennungsbehörde hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.

Schlagworte

Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140830

Alte Dokumentnummer

N8199712420Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P10/NOR12140830

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