Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bauträgervertragsgesetz § 6

Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 7/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BTVG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Vertragliche Rücktrittsrechte des Bauträgers

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Ein Recht des Bauträgers, vom Vertrag zurückzutreten, kann nur für den Fall vereinbart werden, daß
    1. Ziffer eins
      Bauträgerverträge über eine bestimmte Mindestanzahl von eigentlichen Vertragsgegenständen desselben Vorhabens oder über einen bestimmten Anteil der Gesamtnutzfläche nicht zustande kommen; dieses Rücktrittsrecht steht dem Bauträger längstens sechs Monate nach der Vertragsschließung mit dem Erwerber zu;
    2. Ziffer 2
      der Erwerber entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung nicht innerhalb der von den Parteien festgelegten oder sonst einer angemessenen Frist ein Förderungsansuchen stellt, Erklärungen vor Behörden abgibt, Finanzierungszusagen, Sicherheiten oder Urkunden beibringt oder Unterschriften leistet.
  2. Absatz 2,Das Rücktrittsrecht nach Absatz eins, Ziffer 2, kann nur ausgeübt werden, wenn der Erwerber schriftlich zur Vornahme der betreffenden Handlung unter Setzung einer Frist von mindestens einem Monat aufgefordert worden ist und dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10003474

Dokumentnummer

NOR40097182

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/7/P6/NOR40097182

Navigation im Suchergebnis