Bundesrecht konsolidiert

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Bauträgervertragsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 7/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

09.04.2008

Abkürzung

BTVG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Inkrafttreten, Verweisungen und Vollziehungsklausel

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Es ist auf nach seinem Inkrafttreten geschlossene Bauträgerverträge über Bauvorhaben anzuwenden, bei denen der Baubeginn nach dem 30. November 1996 der Baubehörde angezeigt worden ist.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 17, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen eins, 14, 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph eins, in der in Absatz 4, genannten Fassung ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind. Paragraph 17, in der in Absatz 4, genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10003474

Dokumentnummer

NOR40021387

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/7/P18/NOR40021387

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