Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauträgervertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BTVG
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers
§ 15.Paragraph 15,
Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat. Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach Paragraph 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10003474
Dokumentnummer
NOR12039329
Alte Dokumentnummer
N2199744449L