Bundesrecht konsolidiert

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Bauträgervertragsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 7/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

BTVG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Feststellung des Baufortschritts, Bewertung des Pfandrechts

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Abschluß eines Bauabschnitts (Paragraph 10, Absatz 2,) ist nach dem Fertigstellungsgrad der Hauptanlage zu beurteilen. Bei mehreren selbständigen Bauwerken ist der Fertigstellungsgrad desjenigen Bauwerks maßgeblich, auf das sich der Anspruch des Erwerbers bezieht.
  2. Absatz 2,Zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnitts kann der Treuhänder einen für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker, einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Bauwesen oder eine im Rahmen der Förderung des Vorhabens tätige inländische Gebietskörperschaft beiziehen. Diese haften dem Erwerber unmittelbar; sie gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des Treuhänders.
  3. Absatz 3,Zur Feststellung der ausreichenden Deckung eines vom Bauträger gemäß Paragraph 11, angebotenen Pfandrechts sowie zur Feststellung des Wertes der zu bebauenden Liegenschaft im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, kann der Treuhänder einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Immobilienwesen beiziehen. Dieser haftet dem Erwerber unmittelbar; er gilt nicht als Erfüllungsgehilfe des Treuhänders.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013

Gesetzesnummer

10003474

Dokumentnummer

NOR12039327

Alte Dokumentnummer

N2199744447L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/7/P13/NOR12039327

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