Bundesrecht konsolidiert

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Bauträgervertragsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 7/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BTVG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als 2 000 S pro Quadratmeter Nutzfläche (Paragraph 6, WEG 1975) zu leisten hat.
  2. Absatz 2,Andere Vorschriften, die für den Erwerber günstiger sind, bleiben unberührt. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können nicht zum Nachteil des Erwerbers abbedungen werden, wenn dieser Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG) ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013

Gesetzesnummer

10003474

Dokumentnummer

NOR12039315

Alte Dokumentnummer

N2199744435L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/7/P1/NOR12039315

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