Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Berufsreifeprüfungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

BRPG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der zuständige Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkennen. Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen gleichwertig ist und die Vortragenden sowie die Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen. Der zuständige Bundesminister kann, wenn es im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Abschlüsse erforderlich ist, kompetenzbasierte Curricula für die Vorbereitung zu den einzelnen Teilprüfungen verordnen, welche den anerkannten Lehrgängen zu Grunde zu legen sind.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung des Lehrgangs als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet erfolgt im Hinblick auf den eingereichten, einer gesetzlich geregelten höheren Schulart zuordenbaren, Lehr- oder Studienplan auf die Dauer von höchstens fünf Jahren und ist bei Änderung oder Neuerlassung desselben neu zu beantragen.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid. Vor der Anerkennung ist der Landesschulrat zu hören. Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem Lehr- oder Studienplan oder mit dem verordneten Curriculum, der bzw. das dem anerkannten Lehrgang zu Grunde liegt, durch den Rechtsträger gemäß Absatz eins, auf geeignete Weise kund zu machen.

Schlagworte

Lehrplan

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR40100906

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/68/P8/NOR40100906

Navigation im Suchergebnis