Bundesrecht konsolidiert

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Bahn-Betriebsverfassungsgesetz Art. 1 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Durchführung der Wahl

Paragraph 27, (1) Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Wahlergebnis der Wahl des Personalausschusses und des Zentralausschusses ist vom jeweiligen Wahlausschuß festzustellen.

  1. Absatz 2,Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl aller Personalvertretungsorgane. Die Wahl aller Personalvertretungsorgane hat mittels eines einzigen vom Zentralwahlausschuß aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, persönlich auszuüben.
  2. Absatz 3,Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Gesetzesnummer

10009070

Dokumentnummer

NOR12115436

Alte Dokumentnummer

N6199851198L

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