Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 27
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
BBVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Durchführung der Wahl
§ 27. (1) Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Wahlergebnis der Wahl des Personalausschusses und des Zentralausschusses ist vom jeweiligen Wahlausschuß festzustellen.Paragraph 27, (1) Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Wahlergebnis der Wahl des Personalausschusses und des Zentralausschusses ist vom jeweiligen Wahlausschuß festzustellen.
(2)Absatz 2,Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl aller Personalvertretungsorgane. Die Wahl aller Personalvertretungsorgane hat mittels eines einzigen vom Zentralwahlausschuß aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 persönlich auszuüben.Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl aller Personalvertretungsorgane. Die Wahl aller Personalvertretungsorgane hat mittels eines einzigen vom Zentralwahlausschuß aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, persönlich auszuüben.
(3)Absatz 3,Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Gesetzesnummer
10009070
Dokumentnummer
NOR12115436
Alte Dokumentnummer
N6199851198L