Bundesrecht konsolidiert

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Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre § 9

Kurztitel

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2013

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

29.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BezBegrBVG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Beachte

Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft (vgl. Art. III BGBl. I Nr. 141/2013).

Text

Offenlegung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 4 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Mitgliedern des Bundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des Paragraph 6, Absatz 5, Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Der Präsident des Nationalrates hat gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, Unv-Transparenz-G gemeldete ehrenamtliche Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die Veröffentlichungen nach Absatz eins und 2 sind für die Dauer der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper bzw. der Ausübung der jeweiligen Funktion aufrecht zu erhalten.
  4. Absatz 4Absatz eins und 3 gelten für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.

Im RIS seit

31.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10001474

Dokumentnummer

NOR40153792

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/64/P9/NOR40153792

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