Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesbezügegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.08.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
BBezG
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 g teilbar, sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Gesetzesnummer
10001475
Dokumentnummer
NOR12016214
Alte Dokumentnummer
N1199715631A