Versorgungsbezug
§ 6.Paragraph 6,
Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Paragraphen 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung
beim überlebenden Ehegatten 60 vH,
bei einem Vollwaisen 36 vH,
bei einem Halbwaisen 24 vH
des im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.des im Paragraph 5, Absatz 2, vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.