Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schifffahrtsgesetz § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

12.12.2025

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

3. Hauptstück
Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Behörden im Sinne dieses Teiles sind
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Unternehmen, die eine Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen wollen;
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann für alle nicht in Ziffer eins, genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
    3. Ziffer 3
      der gemäß Paragraph 80, Absatz 2, zuständige Landeshauptmann für die Zulassung zur Eignungsprüfung (Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins,);
    4. Ziffer 4
      die Landesregierung für Angelegenheiten hinsichtlich aller nicht in Ziffer 2, genannten Gewässer;
    5. Ziffer 5
      die Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.
  3. Absatz 4,Erstreckt sich die Konzessionsausübung eines Unternehmens, für dessen Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, die Landesregierung zuständig ist, über mehrere Länder oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Länder erstrecken, so hat die örtlich zuständige Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen vorzugehen.

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40151212

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P86/NOR40151212

Navigation im Suchergebnis