Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

05.06.2008

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

Paragraph 83, (1) In der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden.

  1. Absatz 2,Die Konzession kann aus den in Absatz eins, angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden; eine Konzession für Personenbeförderung im Linienverkehr sowie eine Konzession für Fährverkehr kann ferner, wenn es die Herstellung einer Verbindung zu anderen Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner erfordern und es dem Konzessionswerber wirtschaftlich zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres zu führen.
  2. Absatz 3,Die in der Konzession angeführte Art von Schifffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen, die – sofern sie gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Schiffsregisterordnung, dRGBl. römisch eins S 1591 aus 1940, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen werden können – in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen sind und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt – über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.
  3. Absatz 4,Die Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5, 6, oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an Schiffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.
  4. Absatz 5,In der Konzession ist für die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen. Der Konzessionsinhaber hat der Behörde die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Absatz 3, angeführten Betriebsbedingungen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40098857

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P83/NOR40098857

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