Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchFG
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen
§ 59.Paragraph 59,
Bei Mangel an Liegeplätzen an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen ist durch Verordnung das Verweilen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder von bestimmten Arten derselben auf die für die Versorgung der Fahrzeuge oder Schwimmkörper und den Umschlag von Gütern erforderliche Zeit zu beschränken. Ebenso ist bei mangelnder Lagerfläche an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen durch Verordnung das Lagern von Gütern auf die für deren Manipulation erforderliche Zeit zu beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR12158416
Alte Dokumentnummer
N9199763584J