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Schifffahrtsgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

23.07.2025

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Organe der Schifffahrtspolizei

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Schifffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:
    1. Ziffer eins
      die Überwachung der die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      die Erteilung von Anordnungen gemäß Absatz 3,;
    3. Ziffer 3
      die Regelung der Schifffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von Schifffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von Schifffahrtssignalanlagen;
    4. Ziffer 4
      die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben gemäß Absatz eins, obliegen
    1. Ziffer eins
      auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Organen der Schifffahrtsaufsicht;
    2. Ziffer 2
      auf allen übrigen Gewässern den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schifffahrtszeichen gegeben werden.
  4. Absatz 4,Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Absatz eins, betraut sind; sie führen Dienstausweise mit sich, die sie als Organe der Schifffahrsaufsicht ausweisen, und tragen Dienstbekleidung mit Dienstabzeichen. Die Ausgestaltung der Dienstausweise, der Dienstbekleidung und der Dienstabzeichen ist durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5,Zur Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Schifffahrtsaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen.
  6. Absatz 6,Die Organe der Schifffahrtsaufsicht sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls von den in den Paragraphen 35, 36 und 37 a VStG erwähnten Befugnissen unter den dort festgelegten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Organen der Schifffahrtsaufsicht auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.
  7. Absatz 7,Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Organen der Schifffahrtsaufsicht auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Absatz 3, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.
  8. Absatz 8,Ein mit der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) bundesgesetzlich betrautes Unternehmen darf zur Schleusenaufsicht nur Bedienstete verwenden, die
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehörige);
    2. Ziffer 2
      die erforderliche geistige und körperliche Eignung und die persönliche Verlässlichkeit für die Führung eines Fahrzeugs bis zu 10 m Länge gemäß Paragraph 124, Absatz 2, besitzen;
    3. Ziffer 3
      in den technischen Grundlagen der Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signalisierungseinrichtungen unterwiesen wurden und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen haben;
    4. Ziffer 4
      mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine behördliche Prüfung nachgewiesen haben.
    Die Bediensteten sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach gemäß Ziffer 3 und 4 bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.
  9. Absatz 9,Während sie die Schleusenaufsicht ausüben, sind Bedienstete der gemäß Absatz 8, betrauten Unternehmen Hilfsorgane der Organe der Schifffahrtsaufsicht und an deren Weisungen gebunden. Sie sind berechtigt, Anordnungen gemäß Absatz 3, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen; diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. Über Verlangen der Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des Angewiesenen haben sie sich auszuweisen.
  10. Absatz 10,Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die schifffahrtspolizeilichen Aufgaben im Rahmen der Schleusenaufsicht sowie Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 8,, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis, insbesondere die daraus zu ersehenden Berechtigungen, und das Dienstabzeichen zu erlassen.
  11. Absatz 11,Für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der jeweils geltenden Fassung, die für Zwecke der Schifffahrtsaufsicht zur Verwendung gelangen, gelten die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967.

Schlagworte

Stromaufsicht, Schleusenaufsicht, Bedienungseinrichtung

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40208840

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P38/NOR40208840

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