Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 156

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 156

Inkrafttretensdatum

17.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 156,
  1. Absatz eins,Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1932, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1971,, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995,, und die nach den Bestimmungen dieses Teils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, und nach früheren Fassungen ausgestellten Befähigungsausweise und die in Schifferdienstbücher eingetragenen Befähigungen gelten weiter.
  2. Absatz 2,Die auf Grund früherer Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise können entsprechend ihres Berechtigungsumfanges über Antrag der Personen, die über diese verfügen, durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden. Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Ersetzungen sowie über die Weitergeltung von in Schifferdienstbüchern eingetragenen Befähigungen zu erlassen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 121, Absatz eins, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungsausweises gelten bis 17. Jänner 2032 weiter.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 125, 126 und 149 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Absatz eins, weitergelten.
  5. Absatz 5,Der Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, geltenden Fassung gilt als Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 d,
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz eins, gelten zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, Amtsblatt Nummer L 373 vom 31.12.1991 Seite 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/22/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 356, sowie von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 235 vom 17.09.1996 Seite 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1, entsprechend dem eingetragenen Berechtigungsumfang einschließlich der erworbenen besonderen Berechtigungen für Streckenabschnitte, die Fahrt mit Radar und die Beförderung von Fahrgästen bis längstens 17. Jänner 2032 als Befähigungsausweise gemäß dem 2. Hauptstück dieses Teils.
  7. Absatz 7,Abweichend von Absatz 6, gelten für Besatzungsmitglieder von Fähren die nach früheren Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise und die in Schifferdienstbücher eingetragenen Befähigungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/50/EG fallen und vor dem 18. Jänner 2022 ausgestellt wurden, bis längstens 17. Jänner 2042 weiter. Vor Ablauf dieser Frist können die Befähigungsausweise und die in Schifferdienstbücher eingetragenen Befähigungen über Antrag der Personen, die über diese verfügen, durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden. Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Ersetzungen zu erlassen.

Schlagworte

Binnenpersonenverkehr

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240241

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