(5)Absatz 5,Der Bewerber hat für die praktische Ausbildung über ein für Schulungszwecke zugelassenes Fahrzeug, welches in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht, und über eine für Schulungszwecke gewidmete Schifffahrtsanlage zu verfügen.