Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 142

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 142

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

2. Hauptstück
Verfahren

Voraussetzungen

Paragraph 142,
  1. Absatz eins,Die Bewilligung darf nur erteilt werden
    1. Ziffer eins
      einer natürlichen Person, wenn sie
      1. Litera a
        EWR-Staatsangehöriger ist,
      2. Litera b
        die persönliche Verläßlichkeit (Paragraph 79,) besitzt,
      3. Litera c
        das 24. Lebensjahr vollendet hat;
    2. Ziffer 2
      einer Personengesellschaft unter den in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen;
    3. Ziffer 3
      einer juristischen Person unter den in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen.
  2. Absatz 2,Der Standort der Schiffsführerschule hat sich im Inland zu befinden. Als Standort gilt der Ort der theoretischen Ausbildung (Schulungsräume); die Begründung mehrerer Standorte im Inland ist zulässig. Ein Fahrzeug begründet keinen Standort.
  3. Absatz 3,Die Schiffsführerschule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen des Inhabers zu enthalten hat.
  4. Absatz 4,Die Schulung hat durch Lehrpersonen zu erfolgen, die über einen Befähigungsausweis verfügen, der in seinem Berechtigungsumfang zumindest der vorgesehenen Ausbildung entspricht.
  5. Absatz 5,Der Bewerber hat für die praktische Ausbildung über ein für Schulungszwecke zugelassenes Fahrzeug, welches in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht, und über eine für Schulungszwecke gewidmete Schifffahrtsanlage zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104813

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