Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 140

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 140

Inkrafttretensdatum

17.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Evaluierung und Qualitätssicherung

Paragraph 140,
  1. Absatz eins,Unabhängige Stellen haben die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Beurteilung von Befähigungen sowie mit der Verwaltung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern bis zum 17. Jänner 2037 und anschließend mindestens alle zehn Jahre zu evaluieren.
  2. Absatz 2,Zur Gewährleistung eines ausreichenden Qualitätsstandards ist eine Strategie für die Qualitätssicherung festzusetzen. Hiefür ist ein System der internen Kontrolle und Dokumentation für die Qualitätssicherungsprüfung vorzusehen.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung können nähere Bestimmung zum Evaluierungs- und Qualitätssicherungsverfahren festgelegt werden.

Schlagworte

Evaluierungsverfahren

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240213

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