Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 131

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ergänzungsprüfung und Nachprüfung

Paragraph 131,
  1. Absatz eins,Ist der Bewerber bereits Inhaber eines gemäß Paragraph 124, Absatz eins, eingeschränkten Befähigungsausweises, so kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfanges dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.
  2. Absatz 2,Begeht der Inhaber eines Befähigungsnachweises eine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064689

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