Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Prüfung

Paragraph 130,
  1. Absatz eins,Nach der Überprüfung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung sind dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung in geeigneter Form mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil; sie wird von einer Prüfungskommission abgenommen.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebietsgruppen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Fachgebiete:
      1. Litera a
        Vorschriften; Gewässerkunde,
      2. Litera b
        Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges,
      3. Litera c
        Bau und Stabilität des Fahrzeuges,
      4. Litera d
        Schiffsmaschinen,
      5. Litera e
        Laden und Löschen,
      6. Litera f
        Verhalten unter besonderen Umständen;
    2. Ziffer 2
      Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrzeugen unter Radar;
    3. Ziffer 3
      Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrgastschiffen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 3, genannten Fachgebiete sind durch Verordnung entsprechend den an die Inhalte der einzelnen Fachgebiete zu stellenden Anforderungen in Prüfungsgegenstände aufzugliedern. Mit dieser Verordnung hat unter Berücksichtigung der für die Führung der jeweiligen Fahrzeugkategorie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch die Festlegung der Prüfungsgegenstände für die einzelnen Befähigungsausweise zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Anträge auf Einschränkungen des Berechtigungsumfanges gemäß Paragraph 124, Absatz eins, sind spätestens bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig.
  6. Absatz 6,Die theoretische Prüfung gilt als „bestanden“, wenn sie von jedem Prüfungskommissär mit „bestanden“ beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen abgenommen werden.
  7. Absatz 7,Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise, die zur Schiffsführung auf Wasserstraßen berechtigen, auf Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht.
  8. Absatz 8,Der Bewerber hat für die Beistellung des gemäß Absatz 7, erforderlichen Fahrzeuges, eines Schiffsführers und einer geeigneten Schifffahrtsanlage zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
  9. Absatz 9,Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit.
  10. Absatz 10,Die Prüfungskommission hat das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064688

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