(2)Absatz 2,Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Befähigungsausweise unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu regeln. Dabei können für Schiffsführungsaufgaben, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeugs und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, zusätzliche Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, insbesondere für die Verwendung von Radar als Navigationsmittel (Radarzeugnis), für die Führung von Fahrgastschiffen und großen Verbänden sowie für die Führung von Fahrzeugen auf Streckenabschnitten, die besondere Kenntnisse erfordern (Streckenzeugnis); weiters ist festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.