Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 118

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

20.05.2015

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausnahme

Paragraph 118,
  1. Absatz eins,Einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 117, benötigen unter den in den Absatz 2, bis 7 genannten Voraussetzungen nicht:
    1. Ziffer eins
      ausländische Führerinnen und Führer von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
    2. Ziffer 2
      ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen;
    3. Ziffer 3
      Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
    4. Ziffer 4
      Führerinnen und Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuerfrauen und -männer, sowie Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
    5. Ziffer 5
      Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
    6. Ziffer 6
      Führerinnen und Führer von Ruderfahrzeugen;
    7. Ziffer 7
      Führerinnen und Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Absatz 7,;
    8. Ziffer 8
      Führerinnen und Führer von Segelfahrzeugen;
    9. Ziffer 9
      Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 119, Absatz 3, ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.
  2. Absatz 2,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nur für Personen, die einen entsprechenden aus-ländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.
  3. Absatz 3,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur für Personen, die einen entsprechenden aus-ländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen.
  4. Absatz 4,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 5, gilt nicht für die Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.
  5. Absatz 5,Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist abweichend von Paragraph 123, Absatz 2, die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeugs maßgebend.
  6. Absatz 6,Absatz eins, bis 4 gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.

Schlagworte

Schubfahrzeug, Schleppsteuermann

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155150

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