Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 116

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 116

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

7. Teil
Schiffsführung

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 116,
  1. Absatz eins,Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.
  2. Absatz 2,Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064671

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