(1)Absatz eins,Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.