Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 114

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

7. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 114,
  1. Absatz eins,Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde einsetzt (Paragraph 100,);
    2. Ziffer 2
      ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen Zustand einsetzt (Paragraphen 101, Absatz 7 und 107);
    3. Ziffer 3
      ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens zu anderen Zwecken als zur Erprobung oder Überstellung einsetzt (Paragraph 101, Absatz 6,);
    4. Ziffer 4
      Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht einhält (Paragraph 102, Absatz 4,);
    5. Ziffer 5
      ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt (Paragraph 102, Absatz 4,);
    6. Ziffer 6
      ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht der Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil oder nicht unter der Zulassung entsprechenden nautischen Verhältnissen einsetzt (Paragraph 102, Absatz 4,);
    7. Ziffer 7
      ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die Zulassungsurkunde im Original an Bord mitzuführen (Paragraph 103, Absatz 5,);
    8. Ziffer 8
      an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (Paragraph 104,);
    9. Ziffer 9
      als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von Änderungen nicht nachkommt (Paragraph 105,);
    10. Ziffer 10
      als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde nicht binnen zwei Wochen der Behörde zurückstellt (Paragraph 106, Absatz 3,);
    11. Ziffer 11
      ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung die Behörde auf Dauer verboten hat (Paragraph 109, Absatz 5,);
    12. Ziffer 12
      die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung nach Zahl oder Befähigung nicht einhält (Paragraph 111,);
    13. Ziffer 13
      im Falle von Mängeln an einem Fahrzeug von der Behörde vorgeschriebene Verwendungsbeschränkungen, Auflagen oder Betriebsbedingungen nicht einhält, vorgeschriebene Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist durchführt oder ein Fahrzeug entgegen einer behördlichen Untersagung verwendet (Paragraph 109, Absatz 4,).
  3. Absatz 3,Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064670

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