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Schifffahrtsgesetz § 114
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 113 am 02.09.2026
§ 115 am 02.09.2026
Alle Fassungen
§ 114 heute
§ 114 gültig ab 10.06.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005
§ 114 gültig von 01.01.2002 bis 09.06.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
§ 114 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 41/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 114
Inkrafttretensdatum
10.06.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchFG
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
7. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 114.
Paragraph 114,
(1)
Absatz eins,
Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2)
Absatz 2,
Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
1.
Ziffer eins
ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde einsetzt (§ 100);
ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde einsetzt (Paragraph 100,);
2.
Ziffer 2
ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen Zustand einsetzt (§§ 101 Abs. 7 und 107);
ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen Zustand einsetzt (Paragraphen 101, Absatz 7 und 107);
3.
Ziffer 3
ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens zu anderen Zwecken als zur Erprobung oder Überstellung einsetzt (§ 101 Abs. 6);
ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens zu anderen Zwecken als zur Erprobung oder Überstellung einsetzt (Paragraph 101, Absatz 6,);
4.
Ziffer 4
Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht einhält (§ 102 Abs. 4);
Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht einhält (Paragraph 102, Absatz 4,);
5.
Ziffer 5
ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt (§ 102 Abs. 4);
ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt (Paragraph 102, Absatz 4,);
6.
Ziffer 6
ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht der Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil oder nicht unter der Zulassung entsprechenden nautischen Verhältnissen einsetzt (§ 102 Abs. 4);
ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht der Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil oder nicht unter der Zulassung entsprechenden nautischen Verhältnissen einsetzt (Paragraph 102, Absatz 4,);
7.
Ziffer 7
ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die Zulassungsurkunde im Original an Bord mitzuführen (§ 103 Abs. 5);
ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die Zulassungsurkunde im Original an Bord mitzuführen (Paragraph 103, Absatz 5,);
8.
Ziffer 8
an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (§ 104);
an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (Paragraph 104,);
9.
Ziffer 9
als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von Änderungen nicht nachkommt (§ 105);
als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von Änderungen nicht nachkommt (Paragraph 105,);
10.
Ziffer 10
als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde nicht binnen zwei Wochen der Behörde zurückstellt (§ 106 Abs. 3);
als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde nicht binnen zwei Wochen der Behörde zurückstellt (Paragraph 106, Absatz 3,);
11.
Ziffer 11
ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung die Behörde auf Dauer verboten hat (§ 109 Abs. 5);
ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung die Behörde auf Dauer verboten hat (Paragraph 109, Absatz 5,);
12.
Ziffer 12
die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung nach Zahl oder Befähigung nicht einhält (§ 111);
die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung nach Zahl oder Befähigung nicht einhält (Paragraph 111,);
13.
Ziffer 13
im Falle von Mängeln an einem Fahrzeug von der Behörde vorgeschriebene Verwendungsbeschränkungen, Auflagen oder Betriebsbedingungen nicht einhält, vorgeschriebene Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist durchführt oder ein Fahrzeug entgegen einer behördlichen Untersagung verwendet (§ 109 Abs. 4).
im Falle von Mängeln an einem Fahrzeug von der Behörde vorgeschriebene Verwendungsbeschränkungen, Auflagen oder Betriebsbedingungen nicht einhält, vorgeschriebene Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist durchführt oder ein Fahrzeug entgegen einer behördlichen Untersagung verwendet (Paragraph 109, Absatz 4,).
(3)
Absatz 3,
Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.
Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40064670
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P114/NOR40064670
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