Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 109

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zweck und Art der Überprüfung

Paragraph 109, (1) Die Überprüfung dient

  1. Ziffer eins
    der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des Paragraph 107, notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;
  2. Ziffer 2
    der Feststellung der Fortdauer der gemäß Ziffer eins, ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;
  3. Ziffer 3
    der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schiffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.
  1. Absatz 2,Eine Überprüfung ist durchzuführen
    1. Ziffer eins
      vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstüberprüfung);
    2. Ziffer 2
      in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Nachüberprüfung);
    3. Ziffer 3
      nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen der Festigkeit oder Änderungen wesentlicher technischer Merkmale zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);
    4. Ziffer 4
      über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts wegen).
  2. Absatz 3,Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 108, Absatz eins und 2 sowie 109 Absatz 2, Ziffer eins, wird die Erstüberprüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch eine CE-Kennzeichnung gemäß den auf Grund der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, erlassenen Vorschriften über das Inverkehrbringen und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen von Sportbooten sowie bis längstens 16. Juni 1998 durch einen nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Typenschein ersetzt.
  3. Absatz 4,Werden bei einer Überprüfung an einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde geeignet erscheinende Verwendungsbeschränkungen, Auflagen, Betriebsbedingungen oder sonstige Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben und im Fall wesentlicher Mängel die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schiffahrt bis zu dem Zeitpunkt untersagen, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.
  4. Absatz 5,Ist eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit nicht möglich, so hat die Behörde die Zulassung zu widerrufen oder für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge die Verwendung des Fahrzeuges auf Dauer zu verbieten.
  5. Absatz 6,Eine Überprüfung kann unterbleiben, wenn eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges innerhalb des Zeitabstandes für die Nachüberprüfung (Absatz 2, Ziffer 2,) beantragt wird.
  6. Absatz 7,Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Paragraph 107,, insbesondere auf Verwendungszweck, Größe und Fahrgastanzahl bzw. Tragfähigkeit der Fahrzeuge sowie auf die Besonderheit der Gewässer Bestimmungen hinsichtlich der Art und Durchführung der Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen zu erlassen, insbesondere über deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung, die Stellung der Fahrzeuge zur Überprüfung sowie über die Zeitabstände für Nachüberprüfungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß die Überprüfung eines Fahrzeuges über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde durchgeführt werden kann, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.
  7. Absatz 8,Durch Verordnung kann im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt die Verwendung bestimmter Schiffbauteile oder Ausrüstungsteile an eine behördliche Bewilligung gebunden werden. Dabei sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Erleichterungen für den Fall vorzusehen, daß eine vergleichbare Bewilligung einer zuständigen ausländischen Stelle vorliegt.
  8. Absatz 9,Durch Verordnung können auf Fahrzeuge bezugnehmende ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.
  9. Absatz 10,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Erfordernisse des Paragraph 107, gewährleistet sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158465

Alte Dokumentnummer

N9199763633J

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