Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesvergabegesetz 1997 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 56/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

28.05.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Schwellenwerte bei Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen ECU beträgt.
  2. Absatz 2,Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Errechnung des in Absatz eins, angegebenen Betrages der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der kumulierte Wert der Lose auf den in Absatz eins, genannten Betrag oder einen höheren, unterliegen alle Lose diesem Bundesgesetz. Dies gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 13 und Paragraph 14,, nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 1 Million ECU beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhangs römisch eins (Gewerke).
  3. Absatz 3,Bauaufträge, insbesondere die von diesen erfaßten Bauwerke, dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.
  4. Absatz 4,Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen ist außer dem Auftragswert auch der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2001,
G 10/01-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. November 2001,
ausgesprochen, dass die Wortfolge "dann, wenn der geschätzte
Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU
beträgt" in § 6 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr.
56/1997, verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 145/2001).

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158214

Alte Dokumentnummer

N9199762521J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/56/P6/NOR12158214

Navigation im Suchergebnis