Bundesrecht konsolidiert

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Bauproduktegesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauproduktegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

BauPG

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Konformitätsnachweisverfahren

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder nach einer kundgemachten europäischen technischen Zulassung richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Normen oder dieser Zulassung nach den Absatz 2 bis 7,
  2. Absatz 2,Das Verfahren zum Nachweis der Konformität kann bestehen aus:
    1. Ziffer eins
      Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller,
    2. Ziffer 2
      Erstprüfung des Bauprodukts durch eine Prüfstelle,
    3. Ziffer 3
      Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
    4. Ziffer 4
      Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
    5. Ziffer 5
      Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
    6. Ziffer 6
      ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle),
    7. Ziffer 7
      Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle oder
    8. Ziffer 8
      laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
    Die Verfahren nach Ziffer eins bis 8 können entsprechend den Anforderungen an das Bauprodukt und seine Eigenschaften miteinander verbunden werden.
  3. Absatz 3,Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
    1. Ziffer eins
      Konformitätserklärung des Herstellers nach Paragraph 10, oder
    2. Ziffer 2
      Konformitätszertifikat nach Paragraph 11,
    Ist als Nachweis der Konformität ergänzend zu Verfahren gemäß Absatz 2, die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen und Überwachungen nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, 7 und 8 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach Paragraph 11,
  4. Absatz 4,Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfahren nach Absatz 2 und die Bestätigungsart nach Absatz 3, im einzelnen aus den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder aus den kundgemachten europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren und eine Bestätigungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfahrens nach Absatz 2, Ziffer eins und 6 und einer Bestätigungsart nach Absatz 3, Ziffer eins,
  5. Absatz 5,Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, bedarf des Nachweisverfahrens nach Absatz 2, Ziffer eins und 6 und der Bestätigungsart nach Absatz 3, Ziffer eins,, sofern die kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder die kundgemachten europäischen technischen Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.
  6. Absatz 6,Bei einem Bauprodukt nach Absatz eins, hat der Hersteller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit dem CE-Zeichen nach Paragraph 12, Absatz eins, zu versehen. Hat weder der Hersteller noch sein Vertreter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR ist die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen und den zusätzlichen Angaben nach Paragraph 12, Absatz eins, von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt.
  7. Absatz 7,Das CE-Zeichen nach Paragraph 12, Absatz eins, ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf den Begleitpapieren anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10012765

Dokumentnummer

NOR12158187

Alte Dokumentnummer

N9199762353J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/55/P9/NOR12158187

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