(3)Absatz 3,Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
Konformitätserklärung des Herstellers nach § 10 oderKonformitätserklärung des Herstellers nach Paragraph 10, oder
Konformitätszertifikat nach § 11.Konformitätszertifikat nach Paragraph 11,
Ist als Nachweis der Konformität ergänzend zu Verfahren gemäß Abs. 2 die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen und Überwachungen nach Abs. 2 Z 2 bis 5, 7 und 8 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach § 11.Ist als Nachweis der Konformität ergänzend zu Verfahren gemäß Absatz 2, die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen und Überwachungen nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, 7 und 8 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach Paragraph 11,